Vorabdelegation im Rettungsdienst
Ende Juni hat der Landesausschuss für den Rettungsdienst, die Einführung der sogenannten Vorabdelegation beschlossen. Damit ist es Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern möglich, bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen, die ihnen von Ärztinnen und Ärzten übertragen worden sind.
Seit Anfang 2021 wurde in einer Arbeitsgruppe, unter dem Vorsitz des Innenministeriums und Beteiligung der DRK-Landesschule, an einer Konzeption zu Vorabdelegation gearbeitet.
Was bedeutet dies aber konkret für die DRK-Landesschule und die Ausbildung von Notfallsanitätern und Notfallsanitäterinnen?
Dreh und Angelpunkt sind die in einer Fünf-Länder-Arbeitsgruppe erarbeiteten Standardarbeitsanweisungen und Behandlungspfade im Rettungsdienst (SAA & BPR) in der aktuellen Version 2021/2022. In den kommenden drei Jahren sollen diese schrittweise in den Rettungsdiensten etabliert werden. Der Lerncampus der DRK-Landesschule wird diesen Prozess in den kommenden Jahren mit ONLINE-Fortbildungsinhalten begleiten. Für die Schüler in der Ausbildung zum Notfallsanitäter wird es ebenfalls eine Übergangsphase geben. „Das anstehende Staatsexamen im September 2022 können die Schüler beruhigt angehen und dürfen weiterhin mit den bekannten Handlungsempfehlungen 3.0 arbeiten.“ erläutert der Gesamtschulleiter Rico Kuhnke. Erst die Schüler, die ihre Ausbildung 2022 begonnen haben, werden in ihrem Staatsexamen mit den SAA und BPR arbeiten müssen. In der Übergangszeit gilt für die verbleibenden Schüler nach wie vor die Handlungsempfehlungen 3.0. Einen entsprechenden Erlass hat das Sozialministerium am 01. Juli 2022 auf den Weg gebracht. „Unsere Schüler werden allerdings mit der aktualisierten Version 3.1 der Handlungsempfehlungen arbeiten. In der überarbeiteten Version sind die neusten Empfehlungen der Fachgesellschaften berücksichtigt und es gibt bereits Verweise auf die SAA und BPR. Dies erleichtert den Theorie-Praxis-Transfer für unsere Schüler“, so Kuhnke. Unbetroffen von den Regelungen der Vorabdelegation (§ 4c NotSanG) bleiben die Möglichkeiten zur eigenverantwortlichen Anwendung von heilkundlichen Maßnahmen invasiver Art bestehen (§ 2a NotSanG). Ziel der Bemühungen ist es, für mehr Rechtssicherheit zu Sorgen und die Qualitätsstandards zur Versorgung von Notfallpatienten in den beteiligten Bundesländern vergleichbar zu machen.