Notfallsanitäter bekommen mehr Kompetenzen
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Mehr Kompetenzen für Notfallsanitäter im baden-württembergischen Rettungsdienst: Seit dem 1. Juli 2022 ist es Notfallsanitätern möglich, bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen, die ihnen von Ärzten übertragen worden sind. Beispielsweise können Notfallsanitäter bei starken Schmerzen lindernde Medikamente verabreichen, noch bevor ein Notarzt eingetroffen ist.
Die Einführung dieser sogenannten Vorabdelegation beschloss der Landesausschuss für den Rettungsdienst Ende Juni 2022. Bereits seit Anfang 2021 war in einer Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz des Innenministeriums und der Mitwirkung der DRK-Landesschule an einer Konzeption zur Vorabdelegation gearbeitet worden, um die Kompetenzen der Notfallsanitäter voll auszuschöpfen und eine optimale Therapie früher beginnen zu können. Nun wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen, damit Patienten ab sofort noch schneller geholfen werden kann.
Was bedeutet dies konkret für die DRK-Landesschule und die Ausbildung von Notfallsanitätern? Dreh- und Angelpunkt sind die in einer Fünf-Länder-Arbeitsgruppe erarbeiteten Standardarbeitsanweisungen und Behandlungspfade im Rettungsdienst (SAA & BPR) in der aktuellen Version 2021/2022. In den kommenden drei Jahren sollen diese schrittweise in den Rettungsdiensten etabliert werden. Der Lerncampus der DRK-Landesschule wird diesen Prozess immer wieder mit Online-Fortbildungsinhalten begleiten.
Für die Schüler in der Ausbildung zum Notfallsanitäter wird es ebenfalls eine Übergangsphase geben. Erst jene, die ihre Ausbildung 2022 begonnen haben, werden in ihrem Staatsexamen mit den SAA und BPR arbeiten müssen. In der Übergangszeit gelten für die verbleibenden Schüler nach wie vor die Handlungsempfehlungen 3.0. Einen entsprechenden Erlass hat das Sozialministerium auf den Weg gebracht.
„Unsere Schüler werden allerdings mit der aktualisierten Version 3.1 der Handlungsempfehlungen arbeiten“, erklärt Gesamtschulleiter Rico Kuhnke. In der überarbeiteten Version seien die neusten Empfehlungen der Fachgesellschaften berücksichtigt und es gebe bereits Verweise auf die SAA und BPR. „Dies erleichtert den Theorie-Praxis-Transfer für unsere Schüler“, so Kuhnke.
Unbetroffen von den Regelungen der Vorabdelegation (§4c NotSanG) bleiben die Möglichkeiten zur eigenverantwortlichen Anwendung von heilkundlichen Maßnahmen invasiver Art bestehen (§ 2a NotSanG). Ziel der Bemühungen ist es, für mehr Rechtssicherheit zu sorgen und die Qualitätsstandards zur Versorgung von Notfallpatienten in den beteiligten Bundesländern vergleichbar zu machen.